Besitz von Kinderpornografie

Das Gesetz stellt in § 184b StGB den Besitz von kinderpornografischen Material unter Strafe. Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht erklären wir Ihnen die wichtigsten juristischen Definition. Gleichzeitig geben wir Ihnen Auskunft über die typischen Fehler, die uns regelmäßig bei Ermittlungen seitens der Polizei und Staatsanwaltschaft auffallen.

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§ 184b StGB: Kinderpornografie

Liest man den Gesetzestext, so taucht der Begriff “Besitz” erst später auf. Der Besitz von kinderpornografischen Schriften im Sinne von § 184b Absatz 1 StGB wird in Absatz  (2. Variante) unter Strafe gestellt.

Das Gesetz im Wortlaut:

Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition 

Mit Besitz ist das Aufrechterhalten eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses gemeint. Das Herbeiführen des Besitzes wird regelmäßig als Sich-Verschaffen unter Strafe gestellt. Berücksichtigen muss man als Beschuldigter auch, dass das Unterlassen von Vernichten oder Abliefern auch als Besitz gewertet wird. Eine Strafbarkeit ist also schon sehr früh gegeben.

Typische Fälle

Besitz

Angucken von Bildern im Internet

Hier spielt der sogenannte Cache-Speicher eine wichtige Rolle. Der Betrachter hat eine Verfügungsgewalt und damit nehmen die Gerichte in der Regel § 184b StGB an.

Besitz

Download von Bildern/ Videos

Lädt man Bilder bzw. Videos aus dem Internet/ Darknet herunter, so liegt der Verdacht des Besitzes nahe. Hier muss man auf den Besitzwillen achten.

Besitz

Versenden von Bildern/ Videos

Auch das Versenden von Bildern bzw. Videos setzt den Besitz für gewöhnlich voraus. Ein Rechtsanwalt muss aber auch hier regelmäßig den entsprechenden Willen dazu hinterfragen.

Welche Strafe erwarten einen?

Die Auslegung eines Begriffes  des Gesetzes kann darüber entscheiden, ob man eine Geldstrafe zu erwarten hat, oder aber tatsächlich eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. 

Das Gesetz sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, bei Besitz an einer kinderpornografischen Schrift “nur” mit einer Geldstrafe abgeurteilt zu werden.  Allerdings muss man sich im Klaren darüber sein, dass man dann seine Verteidigung eben darauf ausrichten muss. Alle anderen Merkmale des Gesetzes sehen nämlich im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von drei Monaten vor. 

Spezialisierte Kanzlei

Mit Fachwissen Fehler aufdecken

Problem: Besitzwillen – In der Praxis werden hier häufig Fehler gemacht!

In der täglichen Praxis beobachten wir jedoch sehr häufig, dass die Begrifflichkeiten des § 184b StGB falsch gehandhabt werden. Wir haben bereits in unserem Blog dazu berichtet (hier klicken). Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht vernachlässigen oftmals die Frage, inwiefern überhaupt ein Besitzwillen vorliegt. Hat man die Daten gelöscht, muss man nach der Rechtsprechung schon genau darlegen, inwiefern ein Besitzwille überhaupt noch vorgelegen hat.

Problem: Cache-Speicher eines Computers

Was bedeutet Cache-Speicher überhaupt? In einfachen Worten erklärt: Zwischen dem Computer an sich und dem Arbeitsspeicher ist eine Art “Puffer” angelegt. Der Computer möchte so einen schnelleren Zugriff auf häufig benutzte Programme gewährleisten. Was gilt nun für kinderpornografische Dateien, die eben in diesem Cache-Speicher einer mehr oder weniger automatischen Speicherung unterliegen? Hier geht die Mehrheit der Gerichte davon aus, dass sich die Bilder bzw. Videos im Herrschaftsbereich des Beschuldigten befinden und bejahen den § 184b StGB.

Problem: Fremde Datenträger und Zugriffsmöglichkeit

Es gibt immer wieder Fallkonstellationen, die rechtlich nicht leicht einzuordnen sind: Wie verhält es sich zum Beispiel mit der bloßen Zugangsmöglichkeit zu Dateien, die auf einem fremden Datenträger gespeichert sind? Hier gibt es unterschiedliche Meinungen im Hinblick auf eine strafbare Handlung. Im Ergebnis ist unserer meinung nach bei Kenntnis des Besitzers des Datenträgers ein (Mit-)Besitz des Nutzers wohl nicht anzunehmen.

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