unsere Fälle

aktualisiert November 2024

Jeder Fall hat seine Besonderheiten. Der eine Sachverhalt ist geprägt durch Fragen zu technischen Details, wie zum Beispiel der Zuordnung von IP-Adressen. Der andere Fall wiederum setzt sich mit Fragen zur Beweiswürdigung auseinander, wie etwa die Posing-Fälle. Diese Liste kann man unendlich weiterführen. Anhand der nachfolgend geschilderten Sachverhalte kann man sich als Beschuldigter jedoch einen ersten Überblick über die juristische Arbeit an solch einem Fall verschaffen.

Eingestellt

Verbreiten, 184b StGB

1 Video Kinderpornographie
Snapchat
Verfahren nach Anklageerhebung nach
§ 170 Abs. 2 StPO

Dieser Fall ist insofern interessant, als dass die Staatsanwaltschaft Berlin gegen unseren Mandanten Anklage bei dem Amtsgericht Tiergarten erhoben hat und sich nach weiteren Stellungnahmen unsererseits dazu entschieden hat, die Anklage zurückzunehmen und das Verfahren mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen.

Das besondere an der Angelegenheit war, dass sich der Sachverhalt nicht verändert hat, sondern allein die Vermittlung technischen Detailwissens unsererseits dazu geführt hat, dass die Anklage zurückgenommen wurde. Im Übrigen teilte auch das zuständige Gericht unsere Rechtsauffassung – denn auch von dort aus wurde kommuniziert, dass die Ermittlungen nicht ausreichend waren, um den Anklagevorwurf tatsächlich zu belegen.

Der Tatverdacht stützte sich wieder mal allein auf einen NCMEC Bericht, eine Durchsuchung hat nicht stattgefunden.

Schon in dem Ermittlungsverfahren fertigten wir eine Schutzschrift für unseren Mandanten an, in der wir die Beweiskette der Staatsanwaltschaft in Frage gestellt haben. Aus unserer Sicht waren die technischen Rückschlüsse der Staatsanwaltschaft aus dem CyberTipline Report so nicht richtig, das sah auch das Gericht so.

Wir fertigten nach Anklageerhebung eine weitere Stellungnahme an, um erneut unseren Standpunkt klar zu machen. Nunmehr erreichte uns die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft.

Selbst wenn also eine Anklage erhoben worden ist, darf man nicht um des lieben Friedens Willen die Eröffnung des Hauptverfahrens über sich ergehen lassen. Auch hier gilt: Das Gespräch suchen und allen Verfahrensbeteiligten nochmal vor Augen führen, wo das Problem liegt. 

Eingestellt

Besitz, 184b StGB

18 Dateien Jugendpornographie

Verfahren gegen Nachweis einer Beratung/ Therapie eingestellt
§ 153a StPO

Im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung ist die Polizei auf diverse Datenträger unseres Mandanten gestoßen (Laptop und USB-Sticks). Aufgrund der Vorermittlungen stand der Tatverdacht im Raum, er habe kinderpornografische Dateien verbreitet.

Nach der Auswertung durch den Gutachter sind die Ermittlungsbehörden fündig geworden: Insgesamt fand man 18 Dateien, welche einen jugendpornographischen Inhalt hatten.

Nach Akteneinsicht und Besprechung der Sach- und Rechtslage mit dem Mandanten haben wir uns gemeinsam entschieden, den Tatvorwurf einzuräumen.

In Vorgesprächen mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht konnten wir nämlich für unseren Mandanten in diesem Fall eine Einstellung des Verfahren erreichen. Voraussetzung dafür war zudem der Nachweis, dass der Mandant sich einer Beratung bzw. Therapie unterzieht. Den Zeitraum der Ermittlungen haben wir genutzt, genau diese Voraussetzungen zu erfüllen.

Fazit: Ein Geständnis muss nicht immer eine Verurteilung nach sich ziehen. Einsicht und Reue werden von dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft hoch angerechnet. Natürlich ist das kein Selbstläufer, man muss etwas dafür tun. Wichtig ist, dass man auch den Zeitraum der Ermittlungen schon “präventiv” nutzt. Dieser Zeitraum ist wertvoll und er darf nicht nutzlos verstreichen. 

Eingestellt

Knuddels Chat

Übersenden eines Bildern

Verfahren mangels Beweisen eingestellt
§ 170 Abs. 2 StPO

In diesem Verfahren war ein Chatverlauf bei der Online Community Knuddels Ausgangspunkt für ein Ermittlungsverfahren. In dem Account soll ein Bild hochgeladen worden sein, welches als kinderpornografische Schrift eingestuft wurde. Die Teilnehmer des Chats wurden fortan als Beschuldigte geführt. Bei unserem Mandanten kam es im Verlauf des Verfahrens zu einer Durchsuchung der Wohnung. Es wurden eine Vielzahl an Geräten beschlagnahmt, welche zur Auswertung bei einem Gutachter gelangten.

Man hat in diesem Zusammenhang dann auch tatsächlich Dateien finden können, und zwar im gelöschten Bereich. Was bedeutete das jetzt für das konkrete Verfahren?

Ganz entscheidend ist in solchen Verfahren der juristische Begriff “Besitz” und “Besitzwillen“.

Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals “besitzen” i. S. d. § 184b Abs. 4 Satz 2 und § 184c Abs. 4 Satz 1 StGB kann auf die Rechtsprechung zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG zurückgegriffen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 – 1 StR 492/15). Bei Dateien entfällt der Besitz, wenn sie vollständig gelöscht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – 1 StR 430/06 und Beschluss vom 25. September 2018 – 3 StR 113/18). Bestehen gelöschte Dateien an einem Speicherort fort, die dem durchschnittlichen Computerbesitzer nicht mehr ohne Weiteres zugänglich sind, so begründet dies mangels Aufrechterhaltung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ebenfalls keinen Besitz mehr; dies gilt selbst dann, wenn die betreffende Person über die Kenntnis und Fähigkeit verfügt, sie wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – 3 StR 113/18). Zudem kann im Fall der Löschung von Dateien der diesbezügliche Besitzwille fehlen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2018 – 3 StR 113/18).

Mit der Löschung werden diese Dateien auf der Festplatte in einen nicht mehr zugänglichen Bereich verschoben. Dabei werden automatisch mit einem umbenannten Dateinamen (Dollarzeichen im Titel) die inkriminierten Dateien als inhaltlich identische Dubletten im “Papierkorb” der Festplatte erzeugt und gespeichert. Diese Dubletten können nur mit einer Spezialsoftware zugänglich gemacht werden. Mangels Zugänglichkeit hat der Beschuldigte unter Umständen auf seiner Festplatte kein tatsächliches Herrschaftsverhältnis mehr ausgeübt. Zudem hat er durch die Löschung der Dateien  auf der Festplatte in Form der Verschiebung in einen nicht mehr zugänglichen Bereich der Festplatte zum Ausdruck gebracht, sie auf seiner Festplatte nicht mehr besitzen zu wollen. 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat sich die Staatsanwaltschaft Berlin unserer rechtlichen Würdigung angeschlossen und das Verfahren gegen unseren Mandanten eingestellt. 

Ein konkreter Abruf- oder Besitzzeitpunkt war nicht festzustellen.

Eingestellt

WhatsApp Gruppe

Hochladen von Bildern in eine Gruppe

Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt
§ 153 Abs. 1 S. 2 StPO

Manchmal holt einen die Vergangenheit ein. So wurde unser Mandant im Jahr 2021 seitens der Staatsanwaltschaft Berlin darüber informiert, dass ein Tatverdacht gegen ihn dahingehend bestünde, er hätte im Jahr 2016 in einer WhatsApp Gruppe ein Bild gesendet, welches ein unbekleidetes Mädchen im Alter von ca. 8 Jahren zeigen soll. Diese Informationen habe die Polizei im Rahmen von Ermittlungen gegen eine dritte Person festgestellt. 

Im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens wird ein Auskunftsersuchen bei dem entsprechenden Betreiber zu der Telefonnummer gestellt, welches im Ergebnis unseren Mandanten als den Anschlussinhaber nennt. 

Noch in dem Ermittlungsverfahren wurde eine Schutzschrift unsererseits angefertigt, welche die Beweislage in Frage stellte. Allein der Umstand, dass man Anschlussinhaber ist, sagt weder etwas über die Teilnahme an irgendeiner WhatsApp Gruppe aus, noch das man das Telefon überhaupt benutzt hat. Setzt man das Schweigerecht konsequent um, muss die Staatsanwaltschaft weitere Beweise finden, was in der Regel sehr schwer ist.

Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht zu einer Anklage gebracht. Das Verfahren wurde nach § 153 StPO eingestellt.

 

Eingestellt

tumblr. Posting

Hochladen eines Bildern

Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt
§ 153a StPO

Dieser Fall hatte es in sich. Es war unserer Meinung nach mal wieder ein typisches Beispiel dafür, dass der Sachverhalt von den Ermittlungsbehörden sehr oberflächlich behandelt worden ist. Das führte im Ergebnis auch erstmal zu einer Anklage durch die Staatsanwaltschaft. Aber der Reihe nach:

Über einen tumblr-Account soll unser Mandant mindestens ein Bild hochgeladen haben, welches als kinderpornographische Schrift gewertet worden ist. Über die hinterlegte E-Mail Adresse bei dem Anbieter ist man auf unseren Mandanten gestoßen. 

Der CyberTipline Report führte die üblichen Daten auf – Incident-Time, IP-Adressen, Login-Daten von dem Account. Als Anschlussinhaber wurde unser Mandant als Beschuldigter geführt. In einer ersten Schutzschrift haben wir gegenüber der Staatsanwaltschaft deutlich gemacht, dass die Identifizierungsansätze der Ermittlungen den notwendigen Tatverdacht nicht ausreichend belegen.  Das wurde von dem sachbearbeitenden Staatsanwalt “abgebügelt”. Der Beschuldigte ist der Anschlussinhaber, es ist also “seine IP-Adresse”, es bestünden keine Zweifel.

Anklage wurde erhoben, und im Rahmen eines Antrages auf Nichteröffnung haben wir diesmal dem zuständigen Gericht unsere Zweifel dargelegt. Zunächst verwiesen wir darauf, dass nach wie vor nicht alle IP-Adressen überprüft worden sind, die im Zusammenhang mit dem Vorfall in dem NCMEC-Bericht genannt worden sind.  Wir werteten die 852 Posting IPs aus und wiesen darauf hin, dass 255 Posting IPs einer anderen IP-Adresse zugeordnet werden. Auch bei den letzten Zugriffen auf das Konto gab es eine fremde IP-Adresse, die keinerlei Zuordnung in den Ermittlungen fand.

Das Gericht war schnell überzeugt, dass es durchaus problematisch werden könnte für die Staatsanwaltschaft, den Tatverdacht tatsächlich zu begründen. 

Nach wiederholter Besprechung der Sach- und Rechtslage wurde das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. In diesem Fall wollten wir gemeinsam mit dem Mandanten verhindern, dass die Staatsanwaltschaft durch die Instanzen zieht. Im Ergebnis bleibt das Führungszeugnis unseres Mandanten frei von Einträgen.

Eingestellt

Snapchat

Hochladen von Bildern in eine Gruppe

Verfahren mangels Beweisen eingestellt
§ 170 Abs. 2 StPO

Das einem soziale Medien zum Verhängnis werden können, hat sich schon herumgesprochen. Im Zusammenhang mit § 184b StGB, also kinderpornografischen Schriften, sind die Betroffenen immer wieder erschrocken, wie schnell man in das Visier der Ermittler geraten kann.

Ausgangspunkt für die Ermittlungen war auch hier wieder ein NCMEC Bericht aus den USA. Laut Sachverhaltsschilderung der dortigen Behörden soll über einen Snapchat Account kinderpornografisches Material hochgeladen worden sein. Die hinterlegte E-Mail Adresse zu diesem Account führte die Ermittler zu unserem Mandanten. 

An dieser Stelle beginnt unsere Arbeit. In erster Linie geht es uns immer darum, den ganzen Sachverhalt nochmal in seine Einzelteile zu zerlegen. Wie genau kam es zu dem Verdacht? Was wurde tatsächlich durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ausermittelt?

Auch in dem vorliegenden Fall ergaben sich einige Fragen im Hinblick auf den vermeintlich festgestellten Sachverhalt. Wie verhält es sich etwa mit den einzelnen Verifizierungsvorgängen bei den jeweiligen Anbietern? Hier also konkret Snapchat und dem E-Mail Anbieter?

Schnell haben wir herausgefunden, dass solche Verifizierungen nicht vorliegen. Jeder beliebige Dritte könnte also einen Account mit den entsprechenden Daten anlegen und so eine völlig unbeteiligte Person in erhebliche Schwierigkeiten bringen. 

Nach unserer Schutzschrift verging keine Woche und wir bekamen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zugesendet. Das Verfahren war beendet, der Mandant erleichtert.  

Eingestellt

Instagram

Hochladen eines Bildern

Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt
§ 153a StPO

In manchen Fällen ist die Ausgangslage klar: Die Beweise in der Ermittlungsakte sprechen eindeutig gegen den Beschuldigten. Es gibt schlichtweg keinen Ansatz für einen Freispruch. Was also tun? Einfach ein Urteil über sich ergehen lassen und abwarten, was dabei herauskommt?

Nein. In solchen Fällen muss man die Flucht nach vorn antreten. Das bedeutet, dass man gegenüber der Staatsanwaltschaft frühzeitig die Fehler eingesteht, die man nun mal gemacht hat. Gibt es die Würdigung der Sach- und Rechtslage her, kann man diese Einlassung mit einem Antrag auf Einstellung eines Verfahrens koppeln.  

In dem Sachverhalt ging es darum, das Upload-ID, Zeitstempel und User-Daten bei Instagram eindeutig gegen unseren Mandanten sprachen. Nach Rücksprache mit unserem Mandaten haben wir uns dann um eine aussagekräftige Schutzschrift bemüht, die der Staatsanwaltschaft die Umstände der Tat erläutert. Ziel war es, die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung des Verfahrens zu überzeugen. 

Diese Möglichkeit räumt zum Beispiel § 153 StPO ein. Die Argumentation lautet dann:

Die durch die Tat verursachten Folgen sind gering. Die Schuld des  Mandanten wäre ebenso als gering anzusehen, da sie beim Vergleich mit anderen Vergehen gleicher Art erheblich unter dem Durchschnitt läge. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus hiesiger Sicht dürfte weder unter spezial- noch unter generalpräventiven Gesichtspunkten ein öffentliches Verfolgungsinteresse gegeben sein.

Die Staatsanwaltschaft wollte in dem vorliegendem Fall aber nur gegen Zahlung einer Geldauflage einstellen. Das wiederum ist in § 153a StPO geregelt. Das bedeutet, dass ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen wird, letzteres aber durch eine Auflage beseitigt werden kann. Regelmäßig handelt es sich dann um eine Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung. 

Im Ergebnis wurde das Verfahren gegen Zahlung von 900,00 EUR eingestellt.

Weitere Fälle in der Schnellübersicht

03/2022: Verfahren eingestellt

Staatsanwaltschaft Berlin; § 170 II StPO

Unzureichender NCMEC Bericht / Cyber Tipline Report – keine Auskunft von Provider

06/2022: Verfahren eingestellt

Staatsanwaltschaft Berlin; § 170 II StPO

Keine Authentifizierung der vermeitnlichen Userdaten bei 1&1 IONOS 

11/2022: Verfahren eingestellt

Staatsanwaltschaft Berlin; § 170 II StPO

Gelöschte Dateien – kein konkreter Abruf- oder Besitzzeitpunkt festzustellen

07/2022: Einstellung gegen Auflage

Staatsanwaltschaft Berlin; 153a StPO

Hochladen eines Bildes bei Instagram – virale Datei, geständige Einlassung

12/2022: Verfahren eingestellt

Staatsanwaltschaft Berlin; 170 II StPO

Verjährung ist eingetreten; Vermeintlicher Austausch von Dateien nicht mehr verfolgbar

07/2021: Verfahren eingestellt

Staatsanwaltschaft Berlin; 170 II StPO

Whatsapp Chat, Austausch von Bildern; Anschlussinhaber nicht gleich tatsächlicher Nutzer

08/2021: Verfahren eingestellt

Staatsanwaltschaft Berlin; 170 II StPO

Google Drive, Bild hochgeladen; kein ausreichender Tatnachweis durch NCMEC Bericht

09/2021: Verfahren eingestellt

Staatsanwaltschaft Berlin; 170 II StPO

Instagram; Hochladen von einem Bild; CyberTipline Report erbringt keinen Tatnachweis

10/2022: Einstellung gegen Auflage

Staatsanwaltschaft Berlin; 153a StPO

OneDrive Microsoft; Hochladen von einem Bild; Profil und Anschlussinhaber unterschiedlich

02/2023: Verfahren eingestellt

Staatsanwaltschaft Berlin; 170 II StPO

Anzeige durch Dritte, Bild auf Computer wahrgenommen, Tatnachweis nicht möglich

01/2023: Verfahren eingestellt

Staatsanwaltschaft Berlin; 170 II StPO

Facebook; Hochladen von einem Bild; CyberTipline Report erbringt keinen Tatnachweis

04/2023: Verfahren eingestellt

Staatsanwaltschaft Cottbus; 153a StPO

Darknet; Bitcoin Bezahlung “pedohub”, Beitrag Mitgliedschaft, Einstellung gg. Auflage

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