Unter der Wohnanschrift sind mehrere Personen amtlich gemeldet: Ist eine Beschwerde gegen die Durchsuchung erfolgversprechend?
§ 304 StPO (Strafprozeßordnung) |
Ist eine Durchsuchung rechtswidrig? Folgender Sachverhalt ist Ausgangspunkt für diese Frage:
Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§184b StBG). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im März 2021 teilte das National Center For Missing und Exploited Children (NCMEC) dem BKA mit, dass ein bislang unbekannter Nutzer des Internetdienstes „Imgur” unter Nutzung der ihm zugeordneten IP-Adresse nach der Bewertung des NCMEC kinderpornographische Schriften ins Internet hochgeladen habe.
Jetzt schaltet sich das LKA ein:
Nach Ermittlungen des LKA (Landeskriminalamtes) konnte festgestellt werden, dass unter der Wohnanschrift des Beschuldigten sechs weitere Personen gemeldet sind.
Nach der Einschätzung des LKA handelte es sich bei den in Rede stehenden Schriften bei zwei Bilddateien um Kinderpornografie gemäß § 184b StGB. Es bestehe nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Verdacht, dass der Beschuldigte unter anderem im Besitz von zwei kinderpornographischen Bilddateien sei und diese verbreitet habe. Es sei nach kriminalpolizeilicher Erfahrung auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiter im Besitz dieser Inhalte sei. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei zu vermuten, dass eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume zur Auffindung von Beweismitteln führen und die Beweislage damit verbessern werde. In der Folge regte das LKA die Beantragung eines Durchsuchungsbeschluss an.
Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Durchsuchungsbeschluss:
Das Amtsgericht ordnete auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten zur Auffindung von Beweismitteln an. Die Durchsuchung habe den Zweck, für die Ermittlung erforderliche Beweismittel (Computer, Laptops, Mobiltelefone und Speichermedien aller Art) aufzufinden. Zudem ordnete das Amtsgericht mit gleichem Beschluss die Beschlagnahme der Beweismittel an. Der Beschluss wurde damit begründet, dass der Beschuldigte einer Straftat nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB hinreichend tatverdächtig sei. Die Zugangsnummer der, Tatzeit generierten, IP- Adresse laute pp. Eine Bestandsdatenabfrage zu der E-Mail-Adresse habe zu dem Ergebnis geführt, dass diese auf die Personalien des Beschuldigten registriert sei. Zwar seien an der Wohnanschrift des Beschuldigten weitere Personen gemeldet. Indes bestehe mangels Nutzernamens bei „Imgur” oder anderer weiterer Informationen aktuell kein Anfangsverdacht gegen andere an der Anschrift gemeldete Personen.
Die angeordnete Durchsuchung wurde vollzogen.