Einziehung des Computers bei Besitz von Kinderpornografie

Das Gesetz stellt in § 184b StGB den Besitz von kinderpornografischen Material unter Strafe. Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht erklären wir Ihnen die wichtigsten juristischen Definition. Gleichzeitig geben wir Ihnen Auskunft über die typischen Fehler, die uns regelmäßig bei Ermittlungen seitens der Polizei und Staatsanwaltschaft auffallen.

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§ 74 StGB: Einziehung des Computers

Um es zunächst ganz einfach zu formulieren: “Einziehen” bedeutet, dass der Beziehungsgegenstand (hier vermeintlich der Computer) der Tat zwingend wegzunehmen ist. Im Rahmen einer Verurteilung wird hier für gewöhnlich kurzer Prozess gemacht und es werden keine besonderen Feststellungen getroffen. 

Das Gesetz im Wortlaut:

§ 74 Abs. 2 StGB

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

Festplatte ja – Computer nein?

Das Landgericht Paderborn musste sich in der ersten Instanz mit der Frage auseinandersetzen, ob der Computer an sich als Beziehungsgegenstand zu klassifizieren ist, oder nur die Festplatte. 

Diese Frage kommt auf, wenn man Bezug auf § 74 Abs. 1 StGB nimmt:

§ 74 Abs. 1 StGB

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

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Die Entscheidung des Landgericht Paderborn

Das Landgericht Paderborn hat den Angeklagten zunächst  wegen sexuellen Übergriffs und Besitzes kinderpornografischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Schriften unter Einbeziehung der Strafe aus einem rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es das sichergestellte Notebook Lenovo G 700 des Angeklagten eingezogen.

Dagegen hat die Verteidigung das Rechtsmittel der Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt. In einem Beschluss hat der Senat anschließend folgendes festgestellt:

Revision vor dem 4. Senat des Bundesgerichtshofes – 4 StR 247/19

Die Einziehungsentscheidung war dahingehend zu ändern, dass lediglich die Festplatte des sichergestellten Notebooks eingezogen wird. Bei einer Verurteilung nach § 184b Abs. 3 StGB und § 184c Abs. 3 StGB sind nach § 184b Abs. 6 Satz 2 StGB i.V.m. § 184c Abs. 6 StGB nur die Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Wurde der Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften – wie hier im Fall II. 1 der Urteilsgründe – durch das Abspeichern von Bilddateien auf einem Computer ausgeübt, unterliegt lediglich die als Speichermedium verwendete Festplatte der Einziehung. Die Einziehung des für den Speichervorgang verwendeten Computers nebst Zubehör kann nur nach § 74 Abs. 1 Alternative 2 StGB im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 4 StR 657/11NStZ 2012, 319; MünchKommStGB/Hörnle, 3. Aufl., § 184b Rn. 62). Das Landgericht hat seine Entscheidung zwar ausdrücklich auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt; die dabei gewählten Formulierungen lassen aber erkennen, dass die Strafkammer insoweit von einer zwingend zu treffenden Entscheidung ausgegangen ist.

Ergebnis: Computer musste herausgegeben werden

Das Urteil wies im Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Darum ging es im Ergebnis auch nicht. Allein die Frage des Umfangs der vorgenommenen Einziehung war Gegenstand der Revision. 

Das bedeutet natürlich nicht zwangsläufig, dass man seinen Computer bei einem solchen Tatvorwurf zurück erhält. Man hat aber als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht die Möglichkeit, mit dem erkennende Gericht über eben diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diskutieren. Gibt es auch nur im Ansatz eine Chance, sollte man diese auch nutzen. 

Der Beschluss zum nachlesen: hier klicken…

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