Das Urteil wies im Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Darum ging es im Ergebnis auch nicht. Allein die Frage des Umfangs der vorgenommenen Einziehung war Gegenstand der Revision.
Das bedeutet natürlich nicht zwangsläufig, dass man seinen Computer bei einem solchen Tatvorwurf zurück erhält. Man hat aber als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht die Möglichkeit, mit dem erkennende Gericht über eben diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu diskutieren. Gibt es auch nur im Ansatz eine Chance, sollte man diese auch nutzen.
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