Wann kann die Polizei eine solche erkennungsdienstliche Behandlung anordnen?
§ 80 Abs 3 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 37 Abs 1 VwVfG, § 81b StPO, § 184b StGB |
Folgende Ausgangsposition für den Betroffenen:
Die Polizei ordnet dem Beschuldigten in einem Verfahren mit dem Tatvorwurf des § 184b StGB gegenüber an, dass er sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat.
Rechtsgrundlage für Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist § 81b Alt. 2 Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
Das Verwaltungsgericht Cottbus hat sich nunmehr zu den Voraussetzungen einer erkennungsdienstlichen Behandlung geäußert:
Im Zusammenhang mit Sexualdelikten sei es in der Regel gerechtfertigt, eine höhere Rückfallgefahr anzunehmen.