Posen bzw. Posing - Kinderpornographie

§ 184 b StGB stellt auch das sogenannte Posing bzw. Posen unter Strafe. Wir geben Ihnen einen Überblick darüber, was genau strafbar ist und wie man sich als Beschuldigter in solch einem Fall verhalten sollte.

Es handelt sich hierbei um solche Darstellungen, die keine “Handlung” ergeben. Hierunter fallen insbesondere  unwillkürliche Positionen, wie etwa eine Aufnahme eines Kindes im Schlaf. Auch bewusst sexualisierte Haltungen des Körpers legen eine Strafbarkeit nahe (etwa das Spreizen der Beine). 

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§ 184b StGB: Posen und unbekleidete Körperteile

Das Wort “Posen” bzw. “Posing” taucht im Gesetzestext nicht auf. Liest man § 184b StGB Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b, so ist diese Tathandlung aber genau beschrieben:

Das Gesetz im Wortlaut:

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§11 Absatz 3), wenn Sie zum Gegenstand hat:…

b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung

Aber auch § 184b StGB Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c beschreibt vermeintliche Posing Aufnahmen.

Das Gesetz im Wortlaut:

(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§11 Absatz 3), wenn Sie zum Gegenstand hat:…

c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalienoder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,…

Genaue Definition von Posing

Zunächst einmal muss ein kindliches Alter gegeben sein. Es kommt darauf an, dass die abgebildete Person zum Zeitpunkt der wiedergegebenen Darstellung ein Kind ist. Weiter muss die Körperhaltung unnatürlich geschlechtsbetont sein. Gerade hier kommt es oftmals zu Missverständnissen. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob das Geschlecht des Kindes zu sehen ist, sondern dass die Körperhaltung sexualbezogen erscheint.

Die Begrifflichkeit “unnatürlich” schafft auch Unsicherheit. Hier stellt man als Staatsanwaltschaft un Gericht auf des Interesse des Betrachters ab, wobei es keine Rolle spielt, ob das Kind selbst eine Haltung für “geschlechtsbetont” oder “unnatürlich” hält.

Problem: Unbekleidete Körperteile

Eine Abbildung von unbekleideten Körperteilen muss keinen Bezug zu sexuellen Handlungen haben. Allerdings muss die Aufnahme darauf abzielen. Gesäß und/ oder Genitalien müssen “sexuell aufreizend” dargestellt sein. Das stellt eine weite Vorverlagerung einer Strafbarkeit dar, denn dieser objektive Sinngehalt einer Aufnahme lässt sich nur schwer bestimmen.

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Problem: Aufnahmen der Eltern am Strand

Eine gewisse Verunsicherung ging durch Deutschland, als das 49. Strafrechtsänderungsgesetz mit der eingefügten Variante des Fotografieren von unbekleideten Körperteile eines Kindes eine “neue” Handlungsvariante unter Strafe stellte.

Machen sich jetzt Eltzern strafbar, die ihr nacktes Kind am Strand beim Spielen fotografieren? Die Antwort lieferte der damalige Justizminister umgehend: Nein, man wolle nichts kriminalisieren, was zum Alltag vieler Eltern gehört. Ob damit Rechtsklarheit geschaffen wurde, darf bezweifelt werden. 

Problem: Merkmal der Unbekleidetheit beim Posen

Das Gesetz beschreibt eine Variante des § 184 b StGB mit der Wiedergabe eines “ganz oder teilweise” unbekleideten Kindes in unnatürlicher Körperhaltung. Feststellungen hierzu können zu erheblichen Problemen führen. Generell dürften Personen jeden Alters, also auch Kinder, kaum jemals nicht zumindest teilweise unbekleidet sein. Eine Verurteilung setzt aber immer hinreichende Feststellungen zum Inhalt einer Schrift voraus, also auch eine Schilderung des Dargestellten. Hier darf sich ein Urteil eben nicht allein auf die Wiedergabe des Gsetzeswortlautes stützen, sondern muss eine qualitative Bildanalyse beinhalten. Bei unklaren Begrifflichkeiten im Gesetzeswortlaut sind dann Fehler vorprogrammiert.

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