Sexting

Sexting ist ein Trend, der durchaus vor dem Strafgericht enden kann. Worum geht es genau? Bei der Begrifflichkeit Sexting handelt es sich um eine Kombination aus den Wörtern Sex und Texting. Im Grunde genommen geht es darum, erotische Bilder oder Videos aufzunehmen und an jemand anderen zu schicken. Gerade bei Jugendlichen ist dieser Trend verstärkt zu beobachten.

Das Problem: Zeigen die Bilder oder Videos einen jungen Menschen und ist das Material als Pornografie einzustufen, so droht juristischer Ärger. Verschickt man nämlich einfach so Bilder und Videos an Dritte, kann man sich wegen Verbreitung von Kinderpornografie strafbar machen. Was also für jungen Menschen also reizvolles Abenteuer beginnt, kann in einer strafrechtlichen Katastrophe enden. 

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§ 184b StGB: Sexting

Der Begriff Sexting ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Schaut man sich den § 184b StGB  aber genauer an, wird man schnell feststellen, dass man Probleme bekommen kann.

Wer es unternimmt, sich den Besitz an einer kinderpornographischen Schrift, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zu verschaffen, oder wer eine solche Schrift besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Sexting bei WhatsApp, Snapchat oder Instagram

Natürlich ist nicht jedes Nacktbild strafbar. Man muss jeden Einzelfall genau untersuchen und prüfen, ob er unter den § 184b StGB fällt. Eine wesentliche Rolle spielt das Alter der beteiligten Personen und natürlich der Inhalt der Bilder bzw. des Videos.  

Wann liegtPornografie vor?

Besitz

Pornografie muss im Rahmen des § 184b dann angenommen werden, wenn das Matrial eine sexuelle Handlung von, an oder vor Kindern zum Gegenstand hat. Der pornografische Charackter ergibt sich für den Gesetzgeber aus der Verknüpfung von sexueller Handlung und kindlichen Alter. Dem Begriff der sexuellen Handlung unterfallen dabei auch bewusst sexualisierte “Posing” Haltungen. Für die Annahme von Kinderpornografie muss die dargestellte Person noch unter 14 Jahren alt sein. Jugendpornografie dagegen liegt vor, wenn die dargestellte Person zwischen 14 und 18 Jahren alt ist.

Welche Strafe erwarten einen?

Zunächst muss man hier als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht unterscheiden, ob der Beschuldigte selber noch Jugendlicher oder Heranwachsender ist. Hier gelten besondere Regeln für das Strafverfahren. In solche einem Fall steht der erzieherische Gedanke im Vordergrund. Gilt für den Beschuldigten das Erwachsenen-Strafrecht, droht entweder eine empfindliche Geldstrafe, oder aber tatsächlich eine Freiheitsstrafe. 

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Problem: Gerade Jugendliche gehen freizügig mit Nacktfotos um

Erotische Aufnahmen sind bei Jugendlichen keine Seltenheit mehr. Das Handy ist in einem intimen Moment schnell gezückt und der Schnappschuss wird mit dem Freund/ der Freundin geteilt. Ist das empfangene Material als Kinderpornografie einzuordnen, so droht ein Ermittlungsverfahren. 

In Österreich hat man eine Studie vorgenommen, die das Phänomen Sexting untersucht hat: Von insgesamt 500 befragten Jugendlichen (im Alter zwischen 14 und 18 Jahren) haben ein Drittel der Jugendlichen angegeben, schon mal Nacktfotos oder auch Videos von sich selbst verschickt zu haben. 

In der täglichen Praxis begegnen wir immer wieder der Argumentation, dass man sich keine Gedanken macht, wenn man Bilder oder Videos weiter versendet hat. Gerade junge Männer berufen sich auf eine Art Unwissenheit, die einen aber nicht vor einer Strafe schützt.

Da mit der Versendung solcher Bilder und Videos oftmals noch ganz andere Probleme auftauchen (zum Beispiel zivilrechtliche Unterlassungsansprüche, Probleme in der Schule etc.), empfiehlt sich eine frühzeitige Vertretung von einem Fachanwalt für Strafrecht. Man kann positiv auf das Verfahren einwirken und so gegebenenfalls andere Maßnahmen unkompliziert abwenden. Ist ein Sachverhalt erstmal unnötig hochgekocht, ist es in der Regel nämlich schwierig, alle Beteiligten wieder zu beruhigen und dazu zu bewegen, eine gemeinsamen Lösung zu erarbeiten.

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