Spaß-Bild bzw. lustige Memes bei WhatsApp - strafbar?

Wenn ein “lustiges” Bild zum Problem werden kann!

§ 184b, § 184c StGB – liegt ein Anfangsverdacht wegen Erwerb oder Verbreiten von  Kinderpornographie vor?

 Folgendes Spaß-Bild (Meme) steht zur Debatte:

Auf dem an die Polizeibehörden vom Messengerdienst-Anbieter übermittelten Bild steht zentral ein oberkörperfreier mittelalter Mann mit Badehose, der eine Bierflasche in der rechten Hand hält. Eher untergeordnet und erst auf den zweiten Blick sichtbar ist rechts unten im Hintergrund ein unbekleidetes Kleinkind von hinten zu sehen. Über die Schultern dieses Kleinkinds scheinen zwei Beine eines – ansonsten nicht sichtbaren – vor ihm offenbar auf dem Rücken liegenden anderen Kleinkinds zu ragen. Genitalien und Geschlecht der Abgebildeten sind nicht erkennbar. Das Bild wirkt für einen durchschnittlichen Betrachter allerdings so als ob das von hinten zu sehende nackte Kleinkind in der Missionarsstellung Geschlechtsverkehr mit einem anderen – nicht sichtbaren – offenbar auf dem Rücken liegenden Kleinkind hat. Unter dem Bild steht der Text:

Altes Urlaubsfoto gefunden. Vorne mein Onkel Karl- Heinz, im Hintergrund sieht man mich spielen.

Das Gericht hat aufgrund dieses Bildes eines Durchsuchungsbeschluss erlassen

1. Kann man gegen diesen Durchsuchungsbeschluss Beschwerde einlegen?

2. Ist eine solche Beschwerde erfolgversprechend?

WhatsApp Chat - Spaßbild

Durchsuchung?

Rechtswidrig?

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Jan Marx Fachanwalt für Strafrecht e1589359089642
Durchsuchung rechtswidrig

Beschwerde unbegründet

Das Landgericht Karlsruhe hat sich mit der vorgenannten Problematik auseinandergesetzt und zum Nachteil des Beschuldigten entschieden (vorgehend AG Pforzheim, Beschluss vom 31.03.2022 – 7 Gs 72/22; Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.10.2022 – 16 Qs 70/22)

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 304 StPO gegen den Beschluss des Amtsgericht Pforzheim wird von dem Landgericht als unbegründet verworfen.

Der erforderliche Anfangsverdacht wurde von dem Gericht angnommen

Grundsätzlich gilt:

Ein nach § 102 StPO durch das Gericht erlassener Durchsuchungsbeschluss ist rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der Maßnahme ein Anfangsverdacht gegen die Person vorliegt, bei welcher durchsucht wird, das Untersuchungsziel mittels der Durchsuchung vermutlich zu erreichen ist, der zuständige Richter die Durchsuchung im vorgesehenen Verfahren inhaltlich hinreichend bestimmt angeordnet hat und die Maßnahme insgesamt verhältnismäßig ist. 

Für den konkreten Fall formulierte das Gericht:

Insbesondere bestand der erforderliche Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer jedenfalls wegen des Verbreitens von kinderpornographischem Material gem. § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB. Erforderlich und ausreichend sind dabei tatsächliche Anhaltspunkte, die über bloße Vermutungen hinausgehen und einen – einfachen – Tatverdacht einer verfolgbaren Straftat begründen, der weder hinreichend noch dringend sein muss (st. Rspr. BGH, Beschl. v. 26.06.2019 – StB 10/19BGH, Beschl. v. 13.10.1999 – StB 7/99).

Ausreichend für das hier maßgebliche Vorliegen eines kinderpornographischen Inhalts im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB ist nach dem Willen des Gesetzgebers seit dem 1. Januar 2021 bereits, dass ein Kind überraschend und ohne für den Betrachter zu posieren in einer geschlechtsbetonten Körperhaltung abgebildet und dabei ganz oder teilweise unbekleidet ist (BT-Drs. 19/19859, 21). Nicht erfasst sein sollen weiterhin nur einfache Nacktaufnahmen in einer natürlichen Körperposition, etwa beim normalen Spielen am Strand. Die Kammer verkennt bei der Beurteilung des Bildes nicht, dass es sich dabei nicht um eine typische Form der Kinderpornographie handelt.

Jetzt der entscheidende Teil: 

Die Kammer verkennt bei der Beurteilung des Bildes nicht, dass es sich dabei nicht um eine typische Form der Kinderpornographie handelt. Vorliegend ist offenkundig intendiert, durch ein auf den ersten Blick unverfängliches Urlaubserinnerungsbild von einem fiktiven Onkel mit entsprechender Bildunterschrift den erhofften humoristischen Kontrast zum erst auf den zweiten Blick erweckten überraschenden Eindruck kleinkindlichen Geschlechtsverkehrs zu provozieren. Anders als die Beschwerdebegründung meint, ist vorliegend aber diese sexuelle Konnotation des abgebildeten unbekleideten Kleinkinds gerade der tiefere Zweck des Memes. Das Meme soll beim Betrachter gezielt den Eindruck kleinkindlichen Geschlechtsverkehrs – und nicht des unverfänglichen Spielens am Strand – erwecken.

Nach der Aktenlage war aus Sicht der Kammer zwar  plausibel, dass der Beschwerdeführer das Bild nicht aus kinderpornographischer Motivation heraus geteilt hat. Jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses war nach kriminalistischer Erfahrung eine kinderpornographische Motivation allerdings auch nicht auszuschließen, wobei dann weiteres Bildmaterial beim Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre. Für die Einordnung als kinderpornographisch kommt es aber auf die primär humoristische Intention des Verbreitenden ohnehin nicht an.

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