Grundsätzlich gilt:
Ein nach § 102 StPO durch das Gericht erlassener Durchsuchungsbeschluss ist rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der Maßnahme ein Anfangsverdacht gegen die Person vorliegt, bei welcher durchsucht wird, das Untersuchungsziel mittels der Durchsuchung vermutlich zu erreichen ist, der zuständige Richter die Durchsuchung im vorgesehenen Verfahren inhaltlich hinreichend bestimmt angeordnet hat und die Maßnahme insgesamt verhältnismäßig ist.
Für den konkreten Fall formulierte das Gericht:
Insbesondere bestand der erforderliche Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer jedenfalls wegen des Verbreitens von kinderpornographischem Material gem. § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB. Erforderlich und ausreichend sind dabei tatsächliche Anhaltspunkte, die über bloße Vermutungen hinausgehen und einen – einfachen – Tatverdacht einer verfolgbaren Straftat begründen, der weder hinreichend noch dringend sein muss (st. Rspr. BGH, Beschl. v. 26.06.2019 – StB 10/19; BGH, Beschl. v. 13.10.1999 – StB 7/99).
Ausreichend für das hier maßgebliche Vorliegen eines kinderpornographischen Inhalts im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB ist nach dem Willen des Gesetzgebers seit dem 1. Januar 2021 bereits, dass ein Kind überraschend und ohne für den Betrachter zu posieren in einer geschlechtsbetonten Körperhaltung abgebildet und dabei ganz oder teilweise unbekleidet ist (BT-Drs. 19/19859, 21). Nicht erfasst sein sollen weiterhin nur einfache Nacktaufnahmen in einer natürlichen Körperposition, etwa beim normalen Spielen am Strand. Die Kammer verkennt bei der Beurteilung des Bildes nicht, dass es sich dabei nicht um eine typische Form der Kinderpornographie handelt.
Jetzt der entscheidende Teil:
Die Kammer verkennt bei der Beurteilung des Bildes nicht, dass es sich dabei nicht um eine typische Form der Kinderpornographie handelt. Vorliegend ist offenkundig intendiert, durch ein auf den ersten Blick unverfängliches Urlaubserinnerungsbild von einem fiktiven Onkel mit entsprechender Bildunterschrift den erhofften humoristischen Kontrast zum erst auf den zweiten Blick erweckten überraschenden Eindruck kleinkindlichen Geschlechtsverkehrs zu provozieren. Anders als die Beschwerdebegründung meint, ist vorliegend aber diese sexuelle Konnotation des abgebildeten unbekleideten Kleinkinds gerade der tiefere Zweck des Memes. Das Meme soll beim Betrachter gezielt den Eindruck kleinkindlichen Geschlechtsverkehrs – und nicht des unverfänglichen Spielens am Strand – erwecken.
Nach der Aktenlage war aus Sicht der Kammer zwar plausibel, dass der Beschwerdeführer das Bild nicht aus kinderpornographischer Motivation heraus geteilt hat. Jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses war nach kriminalistischer Erfahrung eine kinderpornographische Motivation allerdings auch nicht auszuschließen, wobei dann weiteres Bildmaterial beim Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre. Für die Einordnung als kinderpornographisch kommt es aber auf die primär humoristische Intention des Verbreitenden ohnehin nicht an.