Welche Anforderungen werden an ein Urteil gestellt?

Mängel bei der Feststellung (§ 267 StPO)

§ 184b, § 184c StGB – Fehler in der Beweiswürdigung

Das Kammergericht in Berlin (Az. 3 ORs 28/25) hebt die Verurteilung wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte auf, weil die Urteilsgründe des Amtsgericht Tiergarten sowohl zu Schuldspruch als auch zur Strafzumessung lückenhaft und rechtlich fehlerhaft sind.

Was ist so besonders an diesem Fall:

Im Verfahren wurden vor allem revisionsrechtliche und materiellrechtliche Fragen zur Urteilsabfassung in Kipo-/Jupo-Sachen sowie zu den Konkurrenzen geklärt. Im Kern geht es um Anforderungen an die Urteilsgründe, Strafrahmenwahl und Tateinheit beim gleichzeitigen Besitz von Kinder- und Jugendpornografie.

Anforderungen an ein Urteil

Besitz im Sinne des § 184b StGB

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Das Gerichtsverfahren im Überblick

Tatvorwurf: 184b StGB, § 184c StGB:

Das AG Tiergarten hatte den Angeklagten wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Inhalte in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten mit Bewährung verurteilt. Gegenstand waren Sicherstellungen von Dateien auf dem Handy (zwei Bilder, zwei Videos) sowie später in der Wohnung auf Notebook, Tablet und Speicherkarte (drei kinderpornografische Bilder, ein jugendpornografisches Bild).

Mängel bei den Feststellungen: 

Das Kammergericht Berlin beanstandet, dass das Urteil nur sinngemäß die Gesetzestexte der §§ 184b, 184c StGB wiedergibt und lediglich abstrakt beschreibt, die Dateien zeigten „weibliche Kinder“ bzw. Kinder und einen Jugendlichen beim unnatürlichen Posieren bzw. bei sexuellen Aktivitäten an sich selbst. Konkrete Inhalte der Abbildungen sowie eine nachvollziehbare Differenzierung zwischen kinder- und jugendpornografischem Material fehlen; eine zulässige Verweisung auf Abbildungen in den Akten nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO ist ebenfalls nicht erfolgt.

Fehler in der Beweiswürdigung:

Das AG referiert die Einlassung des Angeklagten nur mit der Formel, der Sachverhalt stehe „nach der geständigen Einlassung“ fest, ohne Inhalt und Umfang des Geständnisses mitzuteilen. Nach Auffassung des Kammergerichts ist eine geschlossene, zusammenhängende Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung erforderlich, um die Überzeugungsbildung revisionsrechtlich überprüfen zu können; dies sei hier nicht möglich.

Fehler bei der Strafzumessung:

Das Amtsgericht hat einen Strafrahmen von drei Monaten bis zehn Jahren zugrunde gelegt, obwohl § 184b Abs. 3 StGB in der seit 28.06.2024 geltenden Fassung (drei Monate bis fünf Jahre) als milderes Gesetz i.S.d. § 2 Abs. 3 StGB hätte angewandt werden müssen.

Strafschärfend wurde „der Weg, auf dem der Angeklagte die Bilder erhalten hat“, berücksichtigt, ohne mitzuteilen, wie der Erwerb konkret erfolgte; dem Revisionsgericht ist damit die Kontrolle der Zulässigkeit dieser Erwägung verwehrt.

Konkurrenzen:

Das KG stellt klar, dass zwischen dem Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) und dem gleichzeitigen Besitz jugendpornografischer Inhalte (§ 184c Abs. 3 StGB) Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB besteht.

Für den Fall erneuter Verurteilung sei daher von Besitz kinderpornografischer Inhalte in zwei Fällen auszugehen, wobei in einem Fall Tateinheit mit Besitz jugendpornografischer Inhalte vorliegt (§§ 184b Abs. 3, 184c Abs. 3, 52, 53 StGB).

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