Die objektive Komponente des Besitzes wird oft vorliegen. Allerdings bedarf es zumindest beim Herrschaftswillen insoweit einer normativen Erheblichkeitsschwelle, als ein absolut flüchtiger Gewahrsam den Besitz nicht begründen kann. Wird jemandem unverlangt ein Druckwerk in die Hand gedrückt, das sich beim Durchblättern als Kinderporno darstellt, hat diese Person keinen Besitz, wenn sie das Druckwerk unverzüglich entsorgt oder bei der Polizei abliefert. Gleiches gilt im digitalen Bereich, wenn jemand eine Website öffnet, sofern er nicht konkret um deren genauen Inhalt weiß. Der Nachweis der subjektiven Komponente wird daher meist nur gelingen, wenn entweder ein bewusstes Anfordern oder eine Manifestation des Herrschaftswillens erfolgt ist, nämlich das bewusste Abspeichern, das Weiterleiten oder das Folgen eines mit dem Bild überlegten Links.