Dieser Sachverhalt begründet zwar den Anfangsverdacht hinsichtlich des objektiven Tatbestands des § 184b Abs. 2 StGB in der Variante des Besitzes einer kinderpornographischen Schrift, nicht hingegen hinsichtlich der subjektiven Seite, nämlich des erforderlichen Besitzwillens . Um diesbezüglich den Anfangsverdacht zu begründen, bedarf es Anhaltspunkte dafür, dass der Teilnehmer des Gruppenchats tatsächlich von der Nachricht Kenntnis genommen hat, also sich aus den beim Sender feststellbaren Lesebestätigungen ergibt, dass die jeweiligen Nachrichten in dem Gruppenchat regelmäßig zeitnah gelesen worden sind. Zahlreiche Menschen sind heute Mitglieder vieler Whatsapp Gruppen, die sie erfahrungsgemäß kaum nutzen. So existieren neben Klassenchats Whatsapp-Gruppen von Sportvereinen oder zur Organisation von GPS-gestützten Spielen. Es entspricht dem typischen Kommunikationsverhalten in diesen Gruppen, die Benachrichtigung des Eingangs neuer Nachrichten stumm zu schalten und auch für längere Zeit die eingehenden Nachrichten nicht zu lesen, sondern erst dann aktiv den Gruppeninhalt zu betrachten, wenn ein Kommunikationsanlass besteht. Demnach würde sich auch aus einer Lesebestätigung allein noch nicht der Anfangsverdacht eines Besitzwillens ergeben, wenn diese nicht zeitnah und regelmäßig erfolgen. Denn auch wenn jemand nach mehreren Monaten erstmals wieder auf einen Gruppenchat zugreift, erfolgt eine automatische Lesebestätigung aller in der Zwischenzeit eingegangenen Nachrichten, obwohl es der Lebenserfahrung entspricht, dass diese Nachrichten tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen worden sind.