Pohl & Marx Rechtsanwälte

Dropbox

Der Filehosting Dienst Dropbox ist häufig Ausgangspunkt für ein Ermittlungsverfahren. In der Regel bezieht sich der Tatverdacht auf Bilder und Videos.

Schweigerecht

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Akteneinsicht nehmen!

Für Gewöhnlich bekommen Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst “nur” schriftliche Informationen zu dem Verfahren gereicht. Das bedeutet, dass Dritte eine Zusammenfassung zu dem vermeintlichen Tatvorwurf schriftlich fixieren und übermitteln. Ohne eben diese Angaben zu überprüfen, verbietet sich aus Sicht der Verteidigung eine Äußerung zur Sache durch den Beschuldigten.

Dropbox als Filehosting Dienst

Bei dem Internetdienst Dropbox handelt es sich um einen Filehosting-Dienst, auch Cloud Storage genannt. Die Dropbos ermöglicht neben dem Zugriff auf seine eigenen hochgeladenen Dateien auch den Datenaustausch mit anderen Personen.

Im Hinblick auf den Datenaustausch gibt  es mehrere Möglichkeiten:

Der Datenaustausch kann auf einem privaten Dropboxordner basieren. Dieser Ordner kann aber auch für eine Gruppe in Form eines Gruppenordner freigegeben werden. Hier unterscheidet man auch nochmal zwischen einem Betrachter-Status bzw. dem Bearbeiter-Status. Es ist auch möglich, Einladungen zur Einsichtnahme in einen Ordner an Nicht-Dropbox-Mitglieder per E-Mail zu versenden. Sogenannte “Public”-Ordner gibt es nur für solche Konten, die vor dem 04.10.2012 erstellt wurden.

Technisches Detailwissen

Schon bei dem Begriff Filehosting Dienstverzieht so man ein Gericht das Gesicht. Paart man diese Begrifflichkeit noch mit “Fremdwörtern” wie “Account” oder “User” verabschieden sich technisch unversierte Leute gedanklich ganz schnell.

In einem Ermittlungsverfahren muss man den Schwerpunkt auch darauf legen, wie viel die Ermittlungsbehörde überhaupt von dem Tatvorwurf “verstanden” hat, bzw. welche Rückschlüsse daraus gezogen worden sind. Geht der Ermittler zum Beispiel davon aus, dass die Account-Daten zwangsläufig immer nur einem bestimmten User zuzuordnen sind, dann kann hier aus einem Missverständnis ein gravierendes Problem werden.

Über eine Akteneinsicht stellt man als Fachanwalt für Strafrecht sicher,  auf welcher Ebene man sich mit der Ermittlungsbehörde auseinandersetzen muss.

Effektiv Verteidigen

Wird ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten geführt, sollte man frühzeitig die kritischen Punkte in der Ermittlungsarbeit von Polizei und Staatsanwaltschaft ansprechen. Das hat den Vorteil, dass es im besten Fall gar nicht erst zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. Hier muss der Rechtsanwalt aber aktiv werden. Das bedeutet, dass er unter anderem den sogenannten NCMEC-Bericht und den Cybertipline Report auf die üblichen Fehlerquellen hin überprüft.

NCMEC

Aufgrund eines Bundesgesetzes sind US-amerikanische Provider verpflichtet, vor Ort bekannt bekannt gewordene strafrechtliche Sachverhalte an die halbstaatliche Organisation NCMEC zu melden. NCMEC steht dabei für National Center for Missing and Exploited Children. Alle dort gemeldeten Vorgänge werden zunächst gesichtet und im Anschluss für die weiteren Ermittlungen zuständigen Behörden in den USA und im Ausland weitergeleitet.

CyberTipline Report

Der CyberTipline Report fasst das Ergebnis der Sichtungen des NCMEC zusammen. Hier findet man die für das Strafverfahren so wichtigen Details. Ein solcher Bericht kann sich über mehrere hundert Seiten erstrecken, manchmal besteht er aber auch nur aus ein paar Blatt Papier. Dem Bericht sind in der Regel Hinweise auf die IP-Adresse zu entnehmen, Login-Daten sind aufgeführt, oder auch Posting IDs. Eine sorgfältige Prüfung durch den Rechtsanwalt ist hier unumgänglich.

FAQ

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Häufige Fragen

Diese Rubrik soll Ihnen einen ersten schnellen Überblick zu den häufigsten Fragen geben. Wir haben die Antworten kurz gehalten, bei weitergehenden Fragen rufen Sie uns bitte an.

Nein. Das Schweigerecht ist ein elmentares Recht. Jede ordnungsgemäße Belehrung durch die Polizei macht das auch nochmal klar und deutlich. Sie sind nicht verpflichtet, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern.

Nein. die Staatsanwaltschaft muss den Tatnachweis erbringen und es wird nicht von Ihnen verlangt, dass Sie daran mitwirken. Es handelt sich um den sogenannten nemo tenetur Grundatz. Niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst anzuklagen.

Angaben zur Person muss man als Beschuldigter in jeder Lage des Verfahrens machen. Davon umfasst sind Name, Geburtsdatum und Ort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Familienstand und Beruf. Darüber hinaus haben Sie ein umfassendes Schweigerecht als Beschuldigter.

Die Ermittler machen ihren Job und wollen einen Tatverdacht mit Beweisen belegen. Ist es da nicht nachvollziehbar, dass man mit einer gewissen kriminalistischen List eine frühe Bestätigung haben möchte? Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken, man kann sich auch später noch äußern.

Es steht Ihnen jederzeit frei, sich an einen Anwalt zu wenden. In der täglichen Praxis ist es vollkommen normal, dass sich ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten bei der Polizei meldet und mit dem Sachbearbeiter das weitere Vorgehen abstimmt.

Als Zeuge haben Sie das Recht, eine Aussage zu verweigern (§ 55 StPO). Allerdings muss hier die Gefahr vorliegen, dass sich der Zeuge selbst belasten könnte und sich somit der Gefahr aussetzt, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Anwalt kontaktieren

Wir kontaktieren die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht und übernehmen die Gespräche – Sie müssen nichts weiter veranlassen. So ist gewährleistet, dass ihr Schweigerecht umgesetzt wird und Ihre Verteidigung in Ruhe geplant werden kann.

1. Ruhe bewahren

Keine voreiligen Aussagen treffen. Kontaktieren Sie unser Büro und wir werden die Gespräche mit der Polizei übernehmen

Tel.: (030) 526 70 93 0

2. Kontaktieren Sie uns

Wir werden uns unverzüglich mit der Polizei in Verbindung setzen und alle notwendigen Anträge stellen. 

3. Besprechung

Wir stellen Ihnen unser Konzept der Strafverteidigung vor – das Gespräch ist kostenfrei und unverbindlich.

4. Verteidigen

Ist ein Ziel formuliert, so machen wir uns an die Arbeit. Wir treten für Ihre Rechte ein und besprechen uns mit der Staatsanwaltschaft.

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