Pohl & Marx Rechtsanwälte

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Browser Cache

184 b StGB: Besitz

In dem sogenannten Browser-Cache eines Mobiltelefones werden Dateien entdeckt, die unter den Begriff kinderpornographische Inhalte im Sinne des § 184 b StGB fallen.

Schweigerecht

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Speicher des Browsers (Chrome, Firefox usw.)

Was ist ein Browser Cache?

Geht man in das Internet, dann benutzt man in aller Regel einen sogenannten Browser. Man kann den Browser als “Fenster” bezeichnen. Um Beispiele zu nennen: Google Chrome, Firefox, Micorosft Edge, Apple Safari, Opera usw.. In diesem Browser werden Daten gespeichert – alle Aktivitäten im Internet, die man über den Browser wahrnimmt, werden protokolliert.

§ 184 b StGB und der Browser Cache

Das Amtsgericht Pforzheim musste sich mit der Frage beschäftigen, eine Anklage der Staatsanwaltschaft mit dem Tatvorwurf des § 184 b StGB zuzulassen. Das Gericht hat immer die Möglichkeit, eine andere Rechtsauffassung wie die Staatsanwaltschaft zu vertreten. Würdigt ein Gericht die Sach- und Rechtslage anders als die Staatsanwaltschaft, dann wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

AG Pforzheim, Beschluss 27.03.2023
Aktenzeichen 2 Ls 31 Js 24/22

Zum Sachverhalt:

Bei dem Beschuldigten wurde ein Mobiltelefon beschlagnahmt. Auf dem Handy fanden sich nach der Auswertung in dem Browser Cache Dateien, welche als Kinderpornografie eingestuft wurden, § 184 b StGB.

Ist damit der Tatnachweis geführt, dass der Beschuldigte Kinderpornographie nach § 184 b StGB im Besitz hatte?

Hinreichender Tatverdacht vom Gericht abgelehnt

Das Amtsgericht führte in einem Beschluss aus, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Die Anklage der Staatsanwaltschaft wurde nicht zugelassen. 

Der objektive Tatbestand des § 184 b StGB sei zwar erfüllt, es sei jedoch unwahrscheinlich, dass man den Vorsatz des Beschuldigten im Rahmen einer Hauptverhandlung nachweisen könne.  Der Beschuldigte hat nämlich argumentiert, dass er das Mobiltelefon gebraucht gekauft habe. Er selbst habe nie Dateien mit Kinderpornografie heruntergeladen, noch entsprechende Webseiten aufgesucht. Dieser Sachvortrag konnte nach den Ermittlungen nicht widerlegt werden, und so muss – im Zweifel für den Angeklagten – diese Angabe als wahr unterstellt werden.

Ein strafrechtliches Handeln könnte höchstens aus der späteren Bildung eines Vorsatzes zum Besitz kinderpornografischer Schriften begründet werden. Doch dafür bedarf es auch sogenannten “bedingten” Willens. Ist dieser nicht durch die Ermittlungen belegt, dann scheidet auch hier eine Verurteilung aus. 

Zielgerichtet Verteidigen

In der täglichen Praxis erleben wir es immer wieder, dass ein Sachverhalt nicht ausreichend ausermittelt wird. Gerade in dem Bereich des § 184 b StGB hat man den Eindruck, dass man am liebsten “schnell schnell” machen möchte bei einem so “unangenehmen” Thema. Zudem fehlt auch vielen Verfahrensbeteiligten schlichtweg das technische Verständnis. Was ist eine IP – Adresse, was ist ein Broser Cache? Diese Fragen sind aber entscheidend, wenn es um die juristische Bewertung eines Sachverhaltes geht. Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, die Besonderheiten eines jeden Falles aufzuarbeiten und die kritischen Punkte mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl zu hinterfragen.

Der Besitzwillen

Sollte man eine Verurteilung wegen § 184 b StGB vornehmen wollen, so muss natürlich ein Besitzwillen festgestellt werden. Dieser Besitzwillen muss darauf gerichtet sein, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Kenntnis vom Vorhandensein reicht danach nicht aus. Aus der bloßen tatsache der Existenz von Dateien in einem automatischen Speicher ist nicht ohne weiteres auf einen tatvorsatz zu schließen.

Besonderheiten

Die Rechtsprechung hat sich mit einer Vielzahl von Fällen im Bereich des § 184 b StGB auseinandergesetzt. Auch im Hinblick des Besitzwillens und eines Browser Cache haben sich Besonderheiten ergeben: Hat jemand wiederholt Kinderpornografische Schriften gesammelt (Bilder, Videos), dann kann man durchaus von einem entsprechenden technischen Wissen ausgehen, welches die Eigenschaften eines Browser Cache angeht. Hier lassen sich also Indizien für die Annahme eines Besitzwillens finden. 

Spezialisierte Anwälte

Durchsuchung oder Vorladung

Schritt 1

Wenn Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren sind und von der Polizei vorgeladen wurden, oder aber eine Durchsuchung bei Ihnen stattgefunden hat, dann setzen Sie sich möglichst zeitnah mit uns in Verbindung. Wir übernehmen dann die Gespräche mit der Polizei und zeigen gegenüber der Staatsanwaltschaft an, dass wir Ihre Interessen vertreten.

Browser Cache

Schritt 2

Auch wenn Ihnen die Ermittlungsbehörden gegenüber kommunizieren, dass Sie als Beschuldigter keine Chance mehr haben, so sollten Sie nicht ohne weitere rechtliche Prüfung das Schicksal einer Verurteilung hinnehmen. Kontaktieren Sie uns und schildern Sie uns Ihren konkreten Fall. Mit der Erfahrung aus 14 Jahren Strafverteidigung können wir Ihnen oftmals Wege aufzeigen, die eben nicht in einer Verurteilung enden. 

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Jan Marx

Anwalt kontaktieren

Wir kontaktieren die Polizei, die Staatsanwaltschaft und das Gericht und übernehmen die Gespräche – Sie müssen nichts weiter veranlassen. So ist gewährleistet, dass ihr Schweigerecht umgesetzt wird und Ihre Verteidigung in Ruhe geplant werden kann.

1. Ruhe bewahren

Keine voreiligen Aussagen treffen. Kontaktieren Sie unser Büro und wir werden die Gespräche mit der Polizei übernehmen

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2. Kontaktieren Sie uns

Wir werden uns unverzüglich mit der Polizei in Verbindung setzen und alle notwendigen Anträge stellen. 

3. Besprechung

Wir stellen Ihnen unser Konzept der Strafverteidigung vor – gemeinsam mit dem Mandanten erörtern wir alle rechtlichen Möglichkeiten .

4. Verteidigen

Ist ein Ziel formuliert, so machen wir uns an die Arbeit. Wir treten für Ihre Rechte ein und besprechen uns mit der Staatsanwaltschaft.

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