Google Foto Account

Upload Google Foto Account

Der Upload von kinderpornografischen Material auf einen Server von Google im Rahmen eines nicht öffentlichen Google Accounts ist nicht strafbar.

Uploads auf Plattformen sind mit Vorsicht zu genießen. Bewegt man sich im Bereich von kinderpornografischen Material, so muss man aber für jeden Fall gesondert überprüfen, ob der Tatbestand des Verbreiten tatsächlich erfüllt ist. Dazu folgender Fall (nicht von uns vertreten).

Sachverhalt:

Der Beschuldigte lud mittels seines Mobiltelefons bei dem Dienstanbieter “Google Photos” eine kinderpornografische Date auf seinen als privat eingestellten Google Account hoch. Dabei war er sich durchaus bewusst, dass die Datei dort gespeichert werden würde und wollte dies auch, um sie sich in Zukunft erneut anschauen zu können.

Fragestellung: Kommt neben dem Besitz auch noch ein Verbreiten des kinderpornografischen Materials in Betracht? Wenn ja, könnte das Auswirkungen auf den Strafrahmen haben.

Dazu das Gericht:

Eine Strafbarkeit wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist durch das Hochladen dementgegen nicht gegeben, nachdem die Plattform nicht öffentlich ist und im Grundsatz kein Nutzer außer der Täter selbst Zugriff auf das Bilddokument hat – Google Photos ist auch insoweit als erweiterte Festplatte zu begreifen. Die Tatsache, dass das Bild auf einen Server von Google hochgeladen wurde und womöglich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Gesellschaft illegalen Zugriff auf diese dem Täter zugehörigen Dokumente nehmen können, reicht für den Nachweis eines strafbaren Verbreitens nicht aus.

Fazit:

Ermittlungen seitens der Polizei und Staatsanwaltschaft gehen oftmals nur in eine Richtung. Ohne den Ermittlern hier böses zu unterstellen, gehen im Eifer des Gefechts wesentliche Punkte unter. Mag man in erster Linie gleich überzeugt davon sein, dass sehr wohl ein Verbreiten kinderpornografischen Materials vorliegt, so stellt man bei genauerer Betrachtungsweise fest, dass dem so nicht ist. Es ist Aufgabe eines versierten Rechtsanwaltes, eben diese Punkte zu überprüfen und mit Nachdruck den Behörden gegenüber zu argumentieren.

Amtsgericht Villingen-Schwenningen – Az. 6 Ds 33 Js 2222/19